- Kündigungsfrist 40 oder 100 Tage
oder 1 Jahr wählbar
- Sichere Anlage, kein Kursrisiko
- Zuzahlungen möglich
Steigende Zinsen mit dem Kündigungsgeld sichern
Mit dem VR Kündigungsgeld gespartes Geld parken
Mit dem Kündigungsgeld legen Sie Ihr Geld sicher an und bleiben dabei auf Wunsch flexibel. Sie können eine Kündigungsfrist von 40 oder 100 Tagen oder auch 1 Jahr für Ihre Geldanlage vereinbaren. Zuzahlungen sind jederzeit möglich. Der Zinssatz ist flexibel und wird regelmäßig an die Entwicklung am Zinsmarkt angepasst.
Attraktive Zinsen mit unserem VR Kündigungsgeld
So funktioniert das VR Kündigungsgeld
Unser Kündigungsgeld für Privat- und Firmenkunden ist eine gute Alternative bzw. Ergänzung zum Tagesgeld. Es bietet Ihnen eine sichere Geldanlage ohne feste Laufzeit und mit kurzfristiger Verfügungsmöglichkeit. Bei Vertragsabschluss vereinbaren Sie mit uns die Kündigungsfrist von entweder 40 oder 100 Tagen oder für 1 ganzes Jahr für Ihr Kündigungsgeld. Dadurch bestimmen Sie selbst, wann der Anlagezeitraum endet.
Ihre Vorteile
- sichere Anlage, kein Kursrisiko
- Kündigungsfrist 40 oder 100 Tage
- Kündigungsfrist auch mit 1 Jahr möglich
- Zinssatz ist variabel und wird automatisch angepasst
- Anlagebetrag und Zuzahlungen frei möglich (*empfohlen ab 10.000,-€ Anlagesumme)
- kostenlose Kontoführung
Konditionen
VR Kündigungsgeld
Anlagebetrag | ab 10.000,00 € |
VR Kündigungsgeld 40 | 1,25 % p.a. (variabel) |
VR Kündigungsgeld 100 | 1,75 % p.a. (variabel) |
VR Kündigungsgeld 1 Jahr | 2,00 % p.a. (variabel) |
* Besonderheit: Ist die Anlagesumme auf dem VR Kündigungsgeld kleiner als 10.000,00 €, ändert sich der Zins auf 0,00 % p.a.
Die genannte Verzinsung erfolgt ab einem Anlagebetrag von 10.000,00 €-
Häufige Fragen zum Kündigungsgeld
Ja, Sie können jederzeit Zuzahlungen veranlassen.
Ihr VR Kündigungsgeld hat eine unbefristete Laufzeit. Sie können bei der Kontoanlage eine Kündigungsfrist von 40 oder 100 Tagen oder 1 Jahr wählen. Ihre Geldanlage läuft immer weiter, bis Sie die Kündigung oder Teil-Kündigung mitteilen.
Die Zinsgutschrift erfolgt vierteljährlich jeweils zum Ende eines Quartals.
Mit einem Freistellungsauftrag bleiben Ihre Kapitalerträge maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags steuerfrei. Dieser beträgt 1.000 Euro bei Ledigen und 2.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern. Sparer mit geringeren Sparguthaben werden damit vor einer übermäßigen Besteuerung bewahrt.
Um die Steuerbefreiung zu erhalten, müssen Sie Ihrer Raiffeisenbank Rehling eG einen Freistellungsauftrag erteilen. Liegt der Bank kein Freistellungsauftrag vor, ist sie gesetzlich verpflichtet, auf alle Kapitalerträge 25 Prozent Abgeltungssteuer – zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – an das Finanzamt abzuführen.
Der Sparerpauschbetrag lässt sich auch auf mehrere Konten und Geldanlagen bei verschiedenen Kreditinstituten verteilen. Sie müssen jedem einzelnen Institut einen gesonderten Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den maximalen Sparerpauschbetrag begrenzt.
Wenn Ihr Einkommen unterhalb der Einkommenssteuergrenze liegt, müssen Sie keine Kapitalerträge versteuern. Dies ist zum Beispiel bei Minderjährigen der Fall, die noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen. Damit die Bank, bei der die Geldanlage besteht, die Steuer nicht automatisch abführt, müssen Sie ihr eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung – auch NV-Bescheinigung genannt – vorlegen. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem Finanzamt. Die Steuerbefreiung ist bei einer NV-Bescheinigung nicht auf den obengenannten Sparerpauschbetrag begrenzt.
Die nachfolgenden Ausführungen sind für Sie nur interessant, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, also Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft. Seit 2015 greift das automatisierte Kirchensteuerverfahren. Ihre Raiffeisenbank Rehling eG führt die anfallende Kirchensteuer auf die Kapitalerträge zusammen mit der Kapitalertragssteuer automatisch an das Finanzamt ab. Dazu rufen die Banken einmal jährlich das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiSTAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Wenn Sie allerdings beim BZSt einen Sperrvermerk beantragt haben, erhält die Bank auf ihre Abfrage nur einen neutralen Nullwert vom BZSt. In diesem Fall müssen Sie die auf die abgeführte Kapitalertragssteuer noch anfallenden Kirchensteuerbeträge gegenüber Ihrem Wohnsitzfinanzamt deklarieren. Wichtig: Wenn keine Kapitalertragssteuer anfällt – zum Beispiel bei ausreichendem Freistellungsauftrag oder Vorliegen einer NV-Bescheinigung – fällt auch keine Kirchensteuer an.